MTV Hondelage

Satzung

SATZUNG DES MTV HONDELAGE VON 1909 E.V.
§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK
1. Der am 3. Februar 1909 in Hondelage gegründete Sportverein führt den Namen “Männerturnverein Hondelage von 1909 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig-Hondelage. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter VR 2424 eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Niedersachsen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

§ 2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die jeweils gültige Aufnahmegebühr ist zu entrichten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessenten des Vereins oder groben . unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 MASSREGELUNGEN
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessener Schadenersatz
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 BEITRÄGE
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Veränderungen erhält das Mitglied einen neuen Beitragsbescheid. Beitragsveränderungen, die auf der Mitgliederversammlung festgelegt werden, werden durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Beiträge sind mindestens vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist erwünscht. Barzahlung ist nicht möglich.

4. Die altersbezogenen Beiträge werden ab dem Folgejahr des Ereignisses berücksichtigt.

§ 6 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 VEREINSORGANE
Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der geschäftführende Vorstand beschließt oder
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung als Vereinsaushang. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Soweit erforderlich, Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiter den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Abteilungen

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in der Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9 VORSTAND
1. Der Vorstand arbeitet
a)als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sport- und Sozialwart und dem Jugendleiter.
b)als Gesamtvorstand
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 1. stellvertretenden Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 1. stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen.
b) die Bewilligung von Ausgaben.
c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

5. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

6. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

7.
a) Die Mitglieder der Vereinsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
b) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages gegen eine angemessene Vergütung einzustellen. Über Vertragsinhalte und –beendigung entscheidet dieser ebenso.

§ 10 AUSSCHÜSSE
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

§ 11 ABTEILUNGEN
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3. Abteilungsleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlungen gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Kassenführung der Abteilung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 12 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung erhält jeweils der geschäftsführende Vorstand.

§ 13 WAHLEN
1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 KASSENPRÜFUNG
1. Die Kasse des Vereins sowie eventuell Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Braunschweig mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 01. Februar 1975 genehmigt und setzt am gleichen Tage mit dem Inkrafttreten die bisher gültige Satzung außer Kraft.
Diese Fassung enthält die später beantragten und im Vereinsregister eingetragenen Veränderungen zu

§ 1 Absatz 3 und § 8 Absatz 4

(1995)

§ 5 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 5 f), § 9 Absatz 1 und § 9 Absatz 7

(2010)
§ 1 Absatz 3, § 9 Absatz 1 a) und Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und § 15 Absatz 4 (2015)

Braunschweig-Hondelage, 24.02.2018 

Erhard Badtke                Rüdiger Herde
1. Vorsitzender               1. stellv. Vorsitzender

 

 

 

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